Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Beiträge

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
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Art. 12 Entschädigungsgesetz, EntschG · Beiträge

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrichten

1. Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz[2];

2. gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge;

3. Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversicherung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverordnung[3].

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