Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Spesenpauschale

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
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Art. 11 Entschädigungsgesetz, EntschG · Spesenpauschale

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.-.

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