161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Spesenpauschale
Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
Art. 11 Entschädigungsgesetz, EntschG · Spesenpauschale
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält jährlich eine pauschale Spesenvergütung im Betrage von Fr. 12'000.-.