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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Gehalt

Gehalts- und Rentenordnung - Regierungsrat - Gehaltsregelung
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Art. 10 Entschädigungsgesetz, EntschG · Gehalt

1. Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung. Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt erreicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1. Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent.

2. Die Präsidialzulagen betragen

1. Landammann: Fr. 18'000.-;

2. Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr. 4'500.-.

3. Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in diesem Jahresgehalt inbegriffen.

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