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161.3 EntschGLIndem CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Entschädigungsgesetz, EntschG · Geltungsbereich 1. Kanton

1. Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden.

2. Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten.

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