161.3
EntschGLIndem
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz, EntschG) - Geltungsbereich 1. Kanton
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Entschädigungsgesetz, EntschG · Geltungsbereich 1. Kanton
1. Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den Regierungsrat eingesetzt werden.
2. Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten.