Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.2 CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Mehrere Funktionäre

Haftung des Funktionärs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Haftungsgesetz · Mehrere Funktionäre

1. Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie gegenüber dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.

2. Sofern sie nicht das Gegenteil beweisen, wird von den Mitgliedern einer Behörde vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben.

← Art. 8 Haftungsgesetz Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Grundsatz Art. 10 Haftungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →