161.2
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Mehrere Funktionäre
Haftung des Funktionärs
Art. 9 Haftungsgesetz · Mehrere Funktionäre
1. Haben mehrere Funktionäre den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie gegenüber dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.
2. Sofern sie nicht das Gegenteil beweisen, wird von den Mitgliedern einer Behörde vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben.