161.2
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Rückgriff
Haftung des Funktionärs
Art. 8 Haftungsgesetz · Rückgriff
1. Hat das Gemeinwesen dem Dritten den Schaden ersetzt, kann es auf den Funktionär Rückgriff nehmen, wenn dieser den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht hat.
2. Das Gemeinwesen hat dem Funktionär, der von einem Rückgriff bedroht ist, von einem gegen das Gemeinwesen geltend gemachten Schadenersatzanspruch unverzüglich Kenntnis zu geben.