161.2
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Grundsatz
Haftung des Funktionärs
Art. 7 Haftungsgesetz · Grundsatz
1. Der Funktionär ist für den Schaden haftbar, den er dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten zufügt.