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161.2 CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Grundsatz

Haftung des Funktionärs
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Art. 7 Haftungsgesetz · Grundsatz

1. Der Funktionär ist für den Schaden haftbar, den er dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Pflichten zufügt.

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