161.2
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Versicherung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 6 Haftungsgesetz · Versicherung
1. Der Landrat kann Vorschriften erlassen, durch welche alle oder einzelne Gemeinwesen verpflichtet werden, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.