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161.2 CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Versicherung

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 6 Haftungsgesetz · Versicherung

1. Der Landrat kann Vorschriften erlassen, durch welche alle oder einzelne Gemeinwesen verpflichtet werden, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.

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