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Art. 5 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Mehrere Gemeinwesen

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 5 Haftungsgesetz · Mehrere Gemeinwesen

1. Wenn der Schaden durch die Funktionäre mehrerer Gemeinwesen verursacht wird, haften die Gemeinwesen dem Dritten gegenüber solidarisch.

2. Ob und in welchem Umfange unter den beteiligten Gemeinwesen Rückgriff genommen werden kann, wird auf Klage des Gemeinwesens bestimmt, das dem Dritten Ersatz leisten muss; die Rückgriffsklage ist innerhalb eines Jahres seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht beim Verwaltungsgericht zu erheben.

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