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Art. 4 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Rechtmässiges Verhalten

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 4 Haftungsgesetz · Rechtmässiges Verhalten

1. Wird durch rechtmässiges Verhalten einem Dritten Schaden zugefügt, haftet das Gemeinwesen nur, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht.

2. Das Gemeinwesen haftet für den durch rechtmässige Massnahmen der Polizei verursachten Personenschaden, den Unbeteiligte oder von der Polizei in Anspruch genommene Personen, die nicht Störer im Sinne des Polizeigesetzes sind, erlitten haben.

3. Für andere Schäden, die den in Absatz 2 genannten Personen durch rechtmässige Massnahmen der Polizei entstanden sind, haftet das Gemeinwesen, wenn dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen und wenn die polizeiliche Massnahme nicht zu seinem Schutz oder zum Schutz seiner Sachen notwendig gewesen ist.

4. Im gleichen Umfang haftet das Gemeinwesen, wenn durch rechtmässige Tätigkeit des Gemeinwesens, die der Abwehr eines Notstandes, insbesondere einer Katastrophe, dient, Schaden entsteht.

5. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn den Geschädigten ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

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