161.2
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Widerrechtliches Verhalten
Haftung des Gemeinwesens
Art. 3 Haftungsgesetz · Widerrechtliches Verhalten
1. Das Gemeinwesen hat den Schaden zu ersetzen, den sein Funktionär in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
2. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren abgeändert, besteht eine Haftung nur, soweit ein Funktionär der Vorinstanz vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3. Für Schaden aus unrichtiger Auskunft seines Funktionärs haftet das Gemeinwesen nur, soweit sein Funktionär vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
4. Dem Dritten steht gegenüber dem Funktionär kein Anspruch auf Schadenersatz zu.