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161.2 CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Rechtskraft

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Haftungsgesetz · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft; die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 18 Ziff. 2 tritt nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.

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