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161.2 CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Ausnahmen

Geltungsbereich
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Art. 2 Haftungsgesetz · Ausnahmen

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung

1. soweit die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre durch Bundesrecht geregelt ist;

2. soweit abweichende kantonale Haftungsvorschriften bestehen.

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