161.2
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Ausnahmen
Geltungsbereich
Art. 2 Haftungsgesetz · Ausnahmen
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung
1. soweit die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre durch Bundesrecht geregelt ist;
2. soweit abweichende kantonale Haftungsvorschriften bestehen.