161.2
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Altes Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Haftungsgesetz · Altes Recht
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche, die vor dem Inkrafttreten geltend gemacht worden sind.