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161.2 CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Altes Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Haftungsgesetz · Altes Recht

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche, die vor dem Inkrafttreten geltend gemacht worden sind.

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