161.2
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - 2. Haftung des Funktionärs
Beurteilung der Haftung
Art. 16 Haftungsgesetz · 2. Haftung des Funktionärs
1. Die Haftung des Funktionärs gegenüber dem Gemeinwesen erlischt, wenn dieses den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriffsanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an, beim Verwaltungsgericht geltend macht.