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161.2 CH-NW

Art. 15 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Verjährung 1. Haftung des Gemeinwesens

Beurteilung der Haftung
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Art. 15 Haftungsgesetz · Verjährung 1. Haftung des Gemeinwesens

1. Die Haftung des Gemeinwesens gegenüber dem Dritten erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an, bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens schriftlich geltend macht.

2. Bestreitet die Verwaltungsbehörde den Anspruch, hat der Dritte innerhalb von sechs Monaten, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet, gemäss den Vorschriften der Zivilprozessordnung beim zuständigen Gericht Klage zu erheben; die Klage kann auch erhoben werden, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Geltendmachung des Schadens gemäss Abs. 1 keine Einigung zustande kommt.

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