161.2
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Prüfungsbefugnis
Beurteilung der Haftung
Art. 14 Haftungsgesetz · Prüfungsbefugnis
1. Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide darf nicht überprüft werden.
2. Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Gemeinwesens gegen den Funktionär ist der Richter an das Urteil über die Haftung des Gemeinwesens nicht gebunden.