161.2
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Anwendbares Recht
Beurteilung der Haftung
Art. 13 Haftungsgesetz · Anwendbares Recht
1. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewandt.
2. Anwendbar sind insbesondere die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Festsetzung des Schadens, den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.