161.2
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Zuständigkeit
Beurteilung der Haftung
Art. 12 Haftungsgesetz · Zuständigkeit
1. Für die Beurteilung der Haftung des Gemeinwesens sind im Rahmen von Art. 15 die Behörden der Zivilgerichtsbarkeit zuständig.
2. Für die Beurteilung der Haftung des Funktionärs ist das Verwaltungsgericht zuständig; wenn Mitglieder des Verwaltungsgerichts haftbar gemacht werden sollen, tritt anstelle des Verwaltungsgerichts die Zivilabteilung des Obergerichts.