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161.2 CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Zuständigkeit

Beurteilung der Haftung
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Art. 12 Haftungsgesetz · Zuständigkeit

1. Für die Beurteilung der Haftung des Gemeinwesens sind im Rahmen von Art. 15 die Behörden der Zivilgerichtsbarkeit zuständig.

2. Für die Beurteilung der Haftung des Funktionärs ist das Verwaltungsgericht zuständig; wenn Mitglieder des Verwaltungsgerichts haftbar gemacht werden sollen, tritt anstelle des Verwaltungsgerichts die Zivilabteilung des Obergerichts.

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