161.2
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Ausnahmen
Haftung des Funktionärs
Art. 11 Haftungsgesetz · Ausnahmen
1. Privatrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften gegenüber dem Gemeinwesen nach den Vorschriften des Privatrechts.