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161.2 CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Ausnahmen

Haftung des Funktionärs
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Art. 11 Haftungsgesetz · Ausnahmen

1. Privatrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften gegenüber dem Gemeinwesen nach den Vorschriften des Privatrechts.

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