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161.2 CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Geltendmachung

Haftung des Funktionärs
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Art. 10 Haftungsgesetz · Geltendmachung

1. Die Haftung des Funktionärs wird geltend gemacht

1. durch den Landrat gegen Mitglieder des Landrates und der von ihm gewählten Kommissionen, gegen Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichtsbehörden sowie der Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten;

2. durch den Regierungsrat gegen Mitglieder der administrativen Räte der Gemeinden und der Korporationen sowie der Verwaltungsbehörden der Gemeindeverbände;

3. durch die Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens gegen andere Funktionäre.

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