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161.2 CH-NW

Art. 1 Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz) - Grundsatz

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Art. 1 Haftungsgesetz · Grundsatz

1. Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt.

2. Als Funktionäre des Gemeinwesens sind diesem Gesetz unterstellt

1. die Mitglieder der Behörden und Kommissionen;

2. die Beamten und Angestellten, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verhältnis zum Gemeinwesen stehen;

3. die anderen Personen, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind.

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