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161.12 CH-NW

§ 2 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde - Verfahren

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§ 2 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde · Verfahren

1. Amtseid oder Handgelübde sind abzulegen

1. durch die Behördenmitglieder, die Landschreiberin, den Landschreiber, die Landratssekretärin, den Landratssekretär, die Gerichtsschreiberin, den Gerichtsschreiber, die Gemeindeschreiberin und den Gemeindeschreiber vor der versammelten Behörde;

2. durch die kantonalen Angestellten vor dem Landammann oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Regierungsrates;

3. durch die kommunalen Angestellten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des administrativen Rates beziehungsweise der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Formel von Amtseid oder Handgelübde vorzulesen.

3. Der Amtseid beziehungsweise das Handgelübde wird hierauf geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich schwöre es» beziehungsweise «Ich gelobe es».

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