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§ 1 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde - Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes

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§ 1 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde · Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes

1. Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen

1. die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;

2. die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden;

3. die Mitglieder der Schlichtungsbehörde;

4. die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

5. die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

6. die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber;

7. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;

8. die Mitglieder des Polizeikorps;

9. die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu verpflichtet sind.

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