§ 1 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde - Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes
§ 1 Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde · Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes
1. Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen
1. die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;
2. die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden;
3. die Mitglieder der Schlichtungsbehörde;
4. die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
5. die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
6. die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber;
7. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;
8. die Mitglieder des Polizeikorps;
9. die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu verpflichtet sind.