Art. 8 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - 2. Wahlablehnung a) Voraussetzungen
Art. 8 Behördengesetz, BehG · 2. Wahlablehnung a) Voraussetzungen
1. Die Annahme der Wahl in ein Amt, für das Amtszwang besteht, können unter Vorbehalt der weitern Gesetzgebung ablehnen
1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. wer wegen Krankheit oder wegen eines Gebrechens ausserstande ist, die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes auszuüben;
3. wer im Zeitpunkt der Wahl schon einer andern Behörde angehört oder vor der Wahl gesamthaft während mindestens drei Amtsdauern einer oder verschiedenen Behörden angehört hat; die Zugehörigkeit zu Kommissionen bildet keinen Ablehnungsgrund;
4. * die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär, die Angehörigen des Polizeikorps und die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber der Politischen Gemeinden.
2. Die Wahl durch eine kantonale beziehungsweise kommunale Instanz kann ferner ablehnen, wer bereits einmal durch den Regierungsrat beziehungsweise einen administrativen Rat wegen Verweigerung der Amtsausübung gebüsst wurde.
3. Der Regierungsrat beziehungsweise der administrative Rat ist befugt, die Wahlablehnung auch aus andern wichtigen Gründen gutzuheissen.