Art. 7 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtszwang 1. Pflicht zur Amtsübernahme
Art. 7 Behördengesetz, BehG · Amtszwang 1. Pflicht zur Amtsübernahme
1. Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt.
2. Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben.
3. Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, braucht hierfür eine Genehmigung. Für diese ist die Wahlbehörde zuständig; vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist zuständig
1. der Landrat bei Mitgliedern des Landrates, des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat;
2. der Regierungsrat bei einem Mitglied des administrativen Rates;
3. der administrative Rat für kommunale Kommissionen.
5. Mit der Genehmigung wird der Zeitpunkt des Rücktritts festgelegt.