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Art. 7 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtszwang 1. Pflicht zur Amtsübernahme

Wahlvoraussetzungen
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Art. 7 Behördengesetz, BehG · Amtszwang 1. Pflicht zur Amtsübernahme

1. Jeder wahlfähige Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt.

2. Sofern ein Behördenmitglied die Wahl angenommen oder die neue Amtsdauer angetreten hat, ist es unter Vorbehalt von Art. 6 verpflichtet, das übertragene Amt während der ganzen Amtsdauer auszuüben.

3. Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, braucht hierfür eine Genehmigung. Für diese ist die Wahlbehörde zuständig; vorbehalten bleibt Abs. 4.

4. Für die Genehmigung des vorzeitigen Rücktritts ist zuständig

1. der Landrat bei Mitgliedern des Landrates, des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat;

2. der Regierungsrat bei einem Mitglied des administrativen Rates;

3. der administrative Rat für kommunale Kommissionen.

5. Mit der Genehmigung wird der Zeitpunkt des Rücktritts festgelegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 2006.1452 (Art. 7 al. 4 LDP)
Federal Council Circular on Postal Voting Security
Cited as a basis for requiring cantons to ensure specific measures are taken in all municipalities to prevent theft and falsification of voting materials.
VPB 88-893 (Art. 7 BPR)
Weekday Voting Proposal Denied, Further Review Promised
Cited to explain that voters can already cast their vote on several weekdays before election Sunday.
VPB 89-322 (Art. 7 BPR)
Switzerland's Potential Special Contributions to the Council of Europe
Cited to explain that voters can already cast their votes on multiple weekdays before the election day.