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161.1 BEHGLAALegAut CH-NW

Art. 6 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - b. Behebung

Wahlvoraussetzungen
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Art. 6 Behördengesetz, BehG · b. Behebung

1. Die Unvereinbarkeit mit dem Amt gemäss Art. 5 Abs. 1-3 kann durch Wahlablehnung oder durch Rücktritt behoben werden.

2. Die Wahlablehnung ist durch die vorgeschlagene Person umgehend zu erklären, sobald sie vom Wahlvorschlag Kenntnis erhält.

3. Der Rücktritt ist sofort zu vollziehen; die Ersatzwahl ist beim nächsten Zusammentreffen der Wahlbehörde vorzunehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2006.1452 (Art. 6 LDP)
Federal Council Circular on Postal Voting Security
Cited as a basis for requiring cantons to ensure all municipalities take specific measures regarding communal mailboxes for advance voting.