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Art. 44 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Rechtskraft

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 44 Behördengesetz, BehG · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

1. das Gesetz vom 10. Mai 1863 über den Amtszwang;

2. das Gesetz vom 23. November 1863 über den Ausstand;

3. die auf die Behörden bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1965 über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

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