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Art. 42 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Zugehörigkeit zu einer Behörde

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 Behördengesetz, BehG · Zugehörigkeit zu einer Behörde

1. Mitglieder von Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, auf Grund dieses Gesetzes aber aus der Behörde ausscheiden müssten, bleiben für den Rest der laufenden Amtsdauer im Amt.

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