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Art. 41 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtsdauer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41 Behördengesetz, BehG · Amtsdauer

1. Für die Mitglieder der Behörden beginnt im Jahre 1974 eine neue Amtsdauer.

2. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die hälftige Wahl der Mitglieder von administrativen Räten der Gemeinden bleiben vorbehalten.

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