Art. 4 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Unvereinbarkeit 1. in der Person
Art. 4 Behördengesetz, BehG · Unvereinbarkeit 1. in der Person
1. Die Ausschliessungsgründe aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person richten sich nach Art. 48 der Kantonsverfassung.
2. Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.
3. Personen dürfen nicht zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn gegen sie aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer bereits gewählten Person, deren Amtsdauer nicht abgelaufen ist, ein Ausschliessungsgrund vorliegt.
4. Werden durch geheime Wahl für die gleiche Amtsdauer Personen gewählt, gegen die ein Ausschliessungsgrund aufgrund der Unvereinbarkeit in der Person besteht, entscheidet über den gebotenen Rücktritt das Los.
5. Die Losziehung und eine allfällige Ersatzwahl sind möglichst bald vorzunehmen. Das Los ist durch das Präsidium des kantonalen beziehungsweise kommunalen Abstimmungsbüros zu ziehen.