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Art. 39 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Strafgesetzgebung

Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Strafrechtliche Verantwortlichkeit
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Art. 39 Behördengesetz, BehG · Strafgesetzgebung

1. Für die strafrechtliche Verfolgung der Behördemitglieder sind die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend.

2. Die Strafanzeige ist durch die zuständige Disziplinarbehörde zu erstatten.

3. Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

4. Die Strafverfolgung für Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen richtet sich nach Art. 8 und 9 des Landratsgesetzes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 98 · be (Art. 39 LDP)
Citizen Access to Voter Registry Data vs. Data Protection in Local Elections
The decision relies on Art. 39 LDP (and Art. 7 ORE) regarding the right of electors to consult the electoral register, which implicitly limits this right, leading to the rejection of the appeal.