Art. 38e Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - f) Revision
Art. 38e Behördengesetz, BehG · f) Revision
1. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens kann innerhalb von fünf Jahren nach dem rechtskräftigen Entscheid von der betroffenen Person verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Beweismittel beibringen kann, die ihr vorher nicht zur Verfügung gestanden sind.
2. Das Disziplinarverfahren ist von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Disziplinarbehörde nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, welche die volle oder teilweise Aufhebung der ausgefällten Disziplinarstrafe rechtfertigen.
3. Erweist sich ein Disziplinarentscheid nachträglich als ganz oder teilweise unbegründet, hat die betroffene Person Anspruch auf Rehabilitation und Ersatz der ihr erwachsenen materiellen Nachteile.
4. Wird ein Revisionsgesuch abgelehnt, kann dieser Entscheid durch die betroffene Person binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.