161.1
BEHGLAALegAut
CH-NW
Art. 38c Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - d) Entscheid
Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 38c Behördengesetz, BehG · d) Entscheid
1. Der Entscheid der Disziplinarbehörde hat den Sachverhalt, die Begründung, die Disziplinarstrafe und den Hinweis auf das Rechtsmittel zu enthalten.
2. Die Untersuchungskosten können im Fall einer Bestrafung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden.
3. Widerrechtliche Bereicherungen verfallen dem Kanton.