161.1
BEHGLAALegAut
CH-NW
Art. 38b Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - c) Akteneinsicht
Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 38b Behördengesetz, BehG · c) Akteneinsicht
1. Nach Abschluss der Untersuchung ist der beschuldigten Person eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.
2. Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beizuziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3. Vom Ergebnis einer allfälligen Untersuchungsergänzung ist der beschuldigten Person Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; ihre allfällige weitere Eingabe darf sich nur mehr auf die neuen Akten beziehen.