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161.1 BEHGLAALegAut CH-NW

Art. 36 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Disziplinarstrafen 1. Arten

Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
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Art. 36 Behördengesetz, BehG · Disziplinarstrafen 1. Arten

1. Disziplinarstrafen sind

1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;

2. Busse bis zu Fr. 1'000.-;

3. Abberufung.

2. Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dürfen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.

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