161.1
BEHGLAALegAut
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Disziplinarstrafen 1. Arten
Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 36 Behördengesetz, BehG · Disziplinarstrafen 1. Arten
1. Disziplinarstrafen sind
1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;
2. Busse bis zu Fr. 1'000.-;
3. Abberufung.
2. Andere Disziplinarstrafen sowie Nebenstrafen oder Massnahmen dürfen nicht verhängt werden; es kann jedoch bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe die Abberufung angedroht werden.