Art. 35 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Disziplinarbehörden
Art. 35 Behördengesetz, BehG · Disziplinarbehörden
1. Zuständige Disziplinarbehörden sind
1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Landrates;
2. * der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungsrats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts;
3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mitglieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht;
4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder;
5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fällen für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht;
6. * das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts;
7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde;
8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden.