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Art. 35 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Disziplinarbehörden

Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
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Art. 35 Behördengesetz, BehG · Disziplinarbehörden

1. Zuständige Disziplinarbehörden sind

1. das Landratsbüro für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Landrates;

2. * der Landrat für die Abberufung von Mitgliedern des Landrates, der von ihm gewählten Verwaltungsbehörden, des Regierungsrats, des Verwaltungsgerichts oder des Obergerichts;

3. der Regierungsrat für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Regierungsrates und in allen Fällen für die Mitglieder kantonaler Behörden unter seiner Aufsicht;

4. die Verwaltungsbehörden kantonaler selbständiger Anstalten für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen eigene Mitglieder;

5. das Obergericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Obergerichts und in allen Fällen für die Mitglieder richterlicher Behörden unter seiner Aufsicht;

6. * das Verwaltungsgericht als Gesamtgericht für Entscheide über Verweise oder Bussen gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts;

7. der Regierungsrat für die Mitglieder des administrativen Rates und des Einwohnerrates der Gemeinde;

8. der administrative Rat für die Mitglieder der übrigen kommunalen Behörden.

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