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Art. 27a Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Entbindung vom Amtsgeheimnis

Pflichten und Rechte der Behördemitglieder - Pflichten
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Art. 27a Behördengesetz, BehG · Entbindung vom Amtsgeheimnis

1. Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis sind folgende Behörden

1. der Regierungsrat für Direktionsvorsteherinnen beziehungsweise Direktionsvorsteher, für Mitglieder von Kommissionen unter Vorbehalt von Ziffer 2 sowie für Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen;

2. das Landratsbüro für Mitglieder des Landrates und Mitglieder von Kommissionen, die vom Landrat gewählt werden;

3. * das Obergericht für Richterinnen und Richter, für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie für die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde;

4. * der administrative Rat für die einzelnen Mitglieder des administrativen Rates;

5. * der Regierungsrat für den administrativen Rat.

2. Die Behörde darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit von Privaten oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.

3. Wenn die Behörde am Amtsgeheimnis festhält, begründet sie ihren Entscheid. Sie kann anstelle der Erteilung von Auskünften oder der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten.

4. Hält eine Aufsichtskommission nach dem Entscheid der Behörde an einem Akteneinsichtsbegehren fest, sind ihr die Akten zu überweisen.

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