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Art. 26 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtsausübung

Pflichten und Rechte der Behördemitglieder - Pflichten
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Art. 26 Behördengesetz, BehG · Amtsausübung

1. Die Mitglieder von Behörden haben ihre Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

2. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

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