Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 BEHGLAALegAut CH-NW

Art. 16 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtsdauer

Zugehörigkeit zu einer Behörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Behördengesetz, BehG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

2. Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird.

3. Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzgebung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfällt.

4. Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfinden. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanzkommission wählen.

← Art. 15 Behördengesetz, BehG Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich Art. 17 Behördengesetz, BehG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

52.1995.351 · ti (art. 16 LDP)
Property Owner vs. Administrative Authorization for Water Pipe Crossing
This provision regarding the automatic transfer of authorizations for connections when property is transferred was the central legal basis for upholding the denial of the appeal against the authorization.
VPB 1988-06-14 (Art. 16 BPR)
Census Advancement and Compulsory Participation Ruling
Cited as the legal basis for the distribution of seats in the National Council, which is a primary reason for conducting the census.