161.1
BEHGLAALegAut
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Amtsdauer
Zugehörigkeit zu einer Behörde
Art. 16 Behördengesetz, BehG · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2. Sie beginnt mit der Wahl, sofern durch die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt wird.
3. Die Wahlen der kantonalen Behörden sind im Rahmen der Gesetzgebung so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfällt.
4. Die Wahlen der administrativen Räte sowie der weiteren kommunalen Behörden sind gemäss der Gemeindeordnung so anzuordnen, dass sie im selben Jahr wie die Landratswahlen oder zwei Jahre danach stattfinden. Gestützt auf Art. 76 Ziff. 2 KV können die Gemeinden alle zwei Jahre die Hälfte der administrativen Räte und der Mitglieder der Finanzkommission wählen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
52.1995.351 · ti (art. 16 LDP)
Property Owner vs. Administrative Authorization for Water Pipe Crossing
This provision regarding the automatic transfer of authorizations for connections when property is transferred was the central legal basis for upholding the denial of the appeal against the authorization.
VPB 1988-06-14 (Art. 16 BPR)
Census Advancement and Compulsory Participation Ruling
Cited as the legal basis for the distribution of seats in the National Council, which is a primary reason for conducting the census.