Art. 13 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Wahl 1. Zeitpunkt
Art. 13 Behördengesetz, BehG · Wahl 1. Zeitpunkt
1. Die Wahlen sind wie folgt vorzunehmen
1. * in den Landrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältniswahl des Landrates[2] und in die administrativen Räte der Gemeinden gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3];
2. * in den Regierungsrat und in den Ständerat gemäss den Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[4];
2a. * in das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht im zweiten Jahr nach der Neuwahl des Landrates; die Amtsperiode beginnt am 1. Juli nach der Wahl;
3. * in die vom Landrat zu wählenden Behörden und in die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantonalen Anstalten an der konstituierenden Sitzung des Landrates;
4. in die ständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu Beginn jeder neuen Amtsdauer; sofern die administrativen Räte gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Kantonsverfassung je zur Hälfte erneuert werden, können die von diesen vorzunehmenden Wahlen in kommunale Kommissionen auf zwei Jahre erfolgen;
5. in die nichtständigen kantonalen und kommunalen Kommissionen zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
2. Ersatzwahlen können bei jedem ordentlichen oder ausserordentlichen Zusammentritt der Wahlbehörde vorgenommen werden.