152.512
CARE
CH-NW
§ 9 Reglement über die Organisation CARE Nidwalden (CARE-Reglement) - Aufgebot, Koordination
Alarmierung und Aufgebot
§ 9 CARE-Reglement · Aufgebot, Koordination
1. Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel.
2. Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel.
3. Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.