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152.512 CARE CH-NW

§ 9 Reglement über die Organisation CARE Nidwalden (CARE-Reglement) - Aufgebot, Koordination

Alarmierung und Aufgebot
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§ 9 CARE-Reglement · Aufgebot, Koordination

1. Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel.

2. Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel.

3. Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren.

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