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152.512 CARE CH-NW

§ 5 Reglement über die Organisation CARE Nidwalden (CARE-Reglement) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 5 CARE-Reglement · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;

2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen Notorganisation;

3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE.

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