152.511
CH-NW
§ 9 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Stabschef
§ 9 Notorganisationsreglement · Stabschef
1. Der Stabschef wird durch den Regierungsrat ernannt und ist in der Regel Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung.
2. Der Stabschef beantragt dem Regierungsrat die Besetzung der Stabsorganisation «UNO», «DUE» und «TRE».
3. Der Stabschef führt die Einsatzorganisation und ist dafür direkt dem Regierungsrat verantwortlich. Seine Pflichten sind gemäss Anhang 4 in einem speziellen Pflichtenheft festgehalten.