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§ 6 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Direktionen

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§ 6 Notorganisationsreglement · Direktionen

1. Die Einsatzbereitschaft der einzelnen Einsatzkräfte Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw. auf kantonaler Stufe ist im Hinblick auf den Einsatz im Verbund durch die zuständigen Direktionen sicherzustellen.

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