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152.511 CH-NW

§ 5 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Regierungsrat

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§ 5 Notorganisationsreglement · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Notorganisation für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;

2. stellt den Notstand fest und bietet die dafür notwendige Führungsorganisation auf (Notstandsgesetz Art. 2);

3. ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen zuständig;

4. kann durch vorsorgliche Vereinbarungen zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung verpflichten (Organisationen, Vereine, Betriebe, Personen, usw.). Solche Vereinbarungen sind vor deren Abschluss mit den Gemeinden zu koordinieren;

5. fordert auf Antrag des eingesetzten Katastrophenstabes die notwendige interkantonale oder nationale Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen;

6. bezeichnet eine Koordinationsstelle Notorganisation.

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