§ 5 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Regierungsrat
§ 5 Notorganisationsreglement · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Notorganisation für besondere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organigramme;
2. stellt den Notstand fest und bietet die dafür notwendige Führungsorganisation auf (Notstandsgesetz Art. 2);
3. ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen zuständig;
4. kann durch vorsorgliche Vereinbarungen zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung verpflichten (Organisationen, Vereine, Betriebe, Personen, usw.). Solche Vereinbarungen sind vor deren Abschluss mit den Gemeinden zu koordinieren;
5. fordert auf Antrag des eingesetzten Katastrophenstabes die notwendige interkantonale oder nationale Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen;
6. bezeichnet eine Koordinationsstelle Notorganisation.