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152.511 CH-NW

§ 3 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Grundsätze

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§ 3 Notorganisationsreglement · Grundsätze

1. Die politische Verantwortung für die Bewältigung einer Katastrophe liegt beim Regierungsrat. Er trifft die erforderlichen Massnahmen, nötigenfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung.

2. Die Behörden, Beamten, Angestellten und Funktionäre des Kantons führen ihre Aufgabe grundsätzlich weiter. Sie sind verpflichtet, sich der Führungsorganisation zur Verfügung zu stellen. Sie treffen die dafür notwendigen Vorbereitungen im Rahmen der Pflichtenhefte. Das Personalamt regelt die administrative Aufnahme dieser Pflicht in die entsprechenden Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen.

3. Bezeichnungen, wie Regierungsrat, Beamter, Dienstchef, usw. gelten sinngemäss auch für das weibliche Personal.

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