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§ 14 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Entschädigung

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§ 14 Notorganisationsreglement · Entschädigung

1. Die Entschädigung der kantonalen Notorganisation richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungsgesetz). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung und der selbständigen Anstalten sind gemäss § 27 und 28 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung) zu entschädigen.

2. Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden kantonalen gesetzlichen Ansätzen (oder Vereinbarungen) der Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw.).

3. Die Entschädigung von mittels Vereinbarungen verpflichteten Einsatzkräften richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinbarung.

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