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§ 12 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Ausbildung

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§ 12 Notorganisationsreglement · Ausbildung

1. Der kantonale Führungsstab ist für die Planung, Steuerung und Durchführung der Ausbildung im Verbund auf kommunaler und kantonaler Stufe verantwortlich und erlässt die dazu notwendigen Weisungen.

2. Der Stabschef kontrolliert und unterstützt die Ausbildung der kommunalen Notorganisationen.

3. Die beteiligten Direktionen stellen in Zusammenarbeit mit dem Führungsstab die fachliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der kommunalen und kantonalen Notorganisation sicher.

4. Der Stabschef wird für die Durchführung der Ausbildung durch die kantonale Verwaltung unterstützt und beantragt die dazu notwendigen Kosten jährlich über das ordentliche Budget.

5. Der Stabschef koordiniert die Ausbildung der kommunalen und kantonalen Notorganisation auf eidgenössischer Ebene mit den zivilen und militärischen Stellen.

6. Der Stabschef plant und koordiniert die Verbundausbildung mit den Partnern der Notorganisation.

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