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152.511 CH-NW

§ 11 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Einsatzführung

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§ 11 Notorganisationsreglement · Einsatzführung

1. Im Einsatz obliegen der Notorganisation folgende generellen Aufgaben

1. Führung und Gliederung der Notorganisation im Einsatz;

2. Information und Alarmierung der Bevölkerung in besonderen und ausserordentlichen Lagen;

3. Sicherstellung der Medieninformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen;

4. Unterstützung der kommunalen Führungsstäbe im Einsatz;

5. Beratung und Antragstellung der Notmassnahmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Regierungsrates;

6. Bestimmung der Einsatzleiter für regionale/kantonale Langzeitereignisse;

7. Koordination und regionale Zuweisung der speziellen Mittel (Baumaschinen, besondere technische Geräte, zusätzliche Dienste, usw.);

8. Koordination und Sicherstellung der interkantonalen und nationalen Hilfe durch weitere Einsatz- und Reserve-Elemente.

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