§ 11 Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) - Einsatzführung
§ 11 Notorganisationsreglement · Einsatzführung
1. Im Einsatz obliegen der Notorganisation folgende generellen Aufgaben
1. Führung und Gliederung der Notorganisation im Einsatz;
2. Information und Alarmierung der Bevölkerung in besonderen und ausserordentlichen Lagen;
3. Sicherstellung der Medieninformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen;
4. Unterstützung der kommunalen Führungsstäbe im Einsatz;
5. Beratung und Antragstellung der Notmassnahmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Regierungsrates;
6. Bestimmung der Einsatzleiter für regionale/kantonale Langzeitereignisse;
7. Koordination und regionale Zuweisung der speziellen Mittel (Baumaschinen, besondere technische Geräte, zusätzliche Dienste, usw.);
8. Koordination und Sicherstellung der interkantonalen und nationalen Hilfe durch weitere Einsatz- und Reserve-Elemente.